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Urteile Haftung Haustiere

Angst beim Anblick eines Hundes kann für Haftung reichen

Laut einem Gerichtsurteil des Oberlandesgerichtes Brandenburg (Az 12 U 94/07) kann ein Hundehalter im Zweifelsfall auch für Schäden haftbar gemacht werden, die als Konsequenz auf das eigentliche Verhalten des Hundes folgen, obwohl sie nicht direkt durch das Tier verursacht wurden. Im zugrunde liegenden Fall hatte sich eine 78-jährige Radfahrerin offensichtlich derart durch einen bis auf drei Meter auf sie zulaufenden Hund erschreckt, dass sie beim Absteigen vom Fahrrad zu Sturz kam. Der Hund war allerdings zu diesem Zeitpunkt bereits von seinem Herrchen wieder abgerufen worden. „Zwar erscheint diese Situation zum Teil als ungerecht, jedoch haben der Gesetzgeber und der Bundesgerichtshof dem Tierhalter diese weit reichende Haftung auferlegt, da Tiere in ihrem Verhalten unberechenbar sind und dadurch Leben, Gesundheit und Eigentum Dritter gefährdet sind. Glücklicherweise hat die Tierhalterhaftung jedoch auch Grenzen. Hat der Geschädigte den Vorfall selbst verschuldet oder hat er völlig ungewöhnlich auf das Verhalten des Tieres reagiert - erleidet beispielsweise ein Hundehalter einen Herzinfarkt aufgrund einer Rauferei seines Hundes mit einem anderen - so scheidet die Haftung des Tierhalters aus“, so Ann-Kathrin Fries, Rechtsanwältin für Tierrecht.

Quelle: TASSO e.V. 16.04.08


Schadensersatz beim Decken.
Ein Mischlingsrüde hatte sich mit einer läufigen Rassehündin (Alaskan-Malamute-Hündin) eingelassen. Zwei Monate später kamen sechs Mischlingswelpen zur Welt, was die Hundehalterin in Rage brachte. Sie verklagte den Halter des Rüden auf Schadensersatz wegen des ungewollten Deckaktes. Das Amtsgericht Daun wies ihre Forderung zurück. Man könne einen Hund wohl kaum dafür verantwortlich machen, wenn er seinen Instinkten folge und eine läufige Hündin decke.
(AO Daun, Az: 3 G 436/95 )


Aggressive Hunde.
Wenn zwei sich begegnende Hunderüden (hier: Schäferhund gegen Berner Sennenhund) aggressiv zeigen, haben beide Tierhalter einen vorbeugenden Unterlassensanspruch.
Jeder kann vom jeweils anderen verlangen, durch geeignete Maßnahmen zu verhindern, dass der eigene Hund angefallen und gebissen wird.
(LG Coburg, Urteil vom 14.6.2002, Az. 33 S 46/02)


Im Tierheim
(jlp). Ein Tierschutzverein, der einen ausgesetzten Hund zur Weitervermittlung aufgenommen hat, wird im Sinne des Gesetzes Tierhalter. Damit haftet der Tierschutzverein auch für Schäden, die dieser Hund anrichtet (§ 833 BGB). Weisen aber Mitarbeiter des Tierschutzvereines den Interessenten darauf hin, dass dieser Hund schwierig sei, greift dieser gleichwohl unvermittelt zum Kopf des Tieres, worauf der Hund zuschnappt, so tritt die Haftung des Tierschutzvereines zurück, weil das Eigenverschulden des Geschädigten erheblich höher zu bewerten ist. Gerade bei ausgesetzten Tieren muss man generell davon ausgehen, daß solche Tiere schwieriger sind, als vom Züchter abgegebene Tiere. Wer sich auf solche Umstände, die auf der Hand liegen, aber nicht einstellt, setzt sich der Gefahr bewusst aus und hat keinen Anspruch auf Schadensersatz.
Amtsgericht Duisburg, Az.: 49 c 399/98


 

Heilbehandlungskosten für "wertlosen" Mischling
(jlp). Ein kleiner Mischlingshund wurde von einem ausgewachsenen Schäferhund angefallen und übel zugerichtet. Die Tierarztbehandlungskosten beliefen sich auf rund 4.600 Mark. Dies war dem Schäfer-hundehalter entschieden zu viel. Nach seiner Ansicht hätte der Mischlingshund eingeschläfert werden müssen, und er hätte dann nur den Wiederbeschaffungswert für das Tier zu ersetzen. Da der Gesetz- geber das Tier ausdrücklich aber nicht mehr als Sache, sondern als Mitgeschöpf behandelt, verurteilte das Gericht den Schäferhundhalter zum Ersatz dieser Behandlungskosten. Selbst dann, wenn der Misch-lingshund praktisch "wertlos" ist, sind die Aufwendungen zur Heilbehandlung in Höhe von 4.600 Mark noch nicht unverhältnismäßig. Entscheidend sind die persönlichen Beziehungen zum Tier. Bei einem "Familien-tier" ist das Interesse an einer Heilbehandlung größer einzuschätzen als bei einem reinen "Nutztier".
Amtsgericht Idar- Oberstein, Az.: 3c 618/98


Fremden Hund gestreichelt: Hundebiss wird nur halb entschädigt
Wer sich einem fremden Hund zu vertrauensselig nähert und dann gebissen wird, ist zumindest teilweise selbst schuld. Dies entschied das Frankfurter Oberlandesgericht in einem Urteil. Nach Auffassung der Richter muss das "Opfer" in diesem Fall daher mindestens 50 Prozent seines Schadens selbst tragen (Az.: 7 U 91/99). Der Kläger hatte beim Besuch im Haus eines Bekannten versucht, dessen Rottweiler zu streicheln. Das Tier war ihm bis dahin völlig fremd gewesen und biss ihn in den Arm. Das OLG befand, der Kläger sei nicht das Opfer einer für ihn unbeherrschbaren Situation geworden, sondern habe sich durch sein Verhalten freiwillig der Gefahr ausgesetzt.

16.11.05