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  Satzung

 

•  § 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen 'TIERRECHTSBUND AKTIV ' und hat seinen Sitz in 28199 Bremen. Er soll in das Register des Amtsgericht Bremen eingetragen werden. Er führt nach erfolgter Eintragung den Namenszusatz 'e.V.'.

•  §2 Ziel und Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist der Tierschutz. Der Verein begreift Tierschutz als praktische politische und philosophische Aufgabe, den Tieren zu ihren Rechten zu verhelfen. Tiere haben nach dem Verständnis des Vereins ein uneingeschränktes Grundrecht auf Leben, in Würde, Selbstbestimmtheit und eine vom Menschen nicht manipulierte Existenz, den Schutz ihrer Lebensgrundlagen.

Aus dieser Erkenntnis heraus hat sich der Verein in Wahrnehmung der tierlichen Interessen vorrangig zur Aufgabe gemacht, die elementaren Rechte der Tiere auf Leben, individuelle Freiheit und körperliche Unversehrtheit im Bewusstsein der Bevölkerung und aufgesetzlicher Ebene zu verankern. Dazu gehört:

•  Die Abschaffung aller Tierversuche und der Manipulation am tierlichen Erbgut (Gentechnik).

•  Die Abschaffung der industriellen Tierhaltung zum Zweck des Nahrungsmittelgewinns und/oder Bekleidung (z.B. Pelz) und darüberhinaus jeglicher Tierhaltung, die einen Eingriff in die Rechte der Tiere darstellen.

•  Abschaffung der Gefangenhaltung von nicht domestizierten Tieren (z.B. in Menagerien, Zoos, Tierparks, Zirkussen, Safariparks). Tiere, die ein freies Leben führen können, haben einen Anspruch auf sofortige Freilassung.

•  Verbot der Dressur und Abrichtung von Tieren zu Unterhaltungszwecken (Zirkus) oder auch zur militärischen Verwendung.

•  Abschaffung der Jagd und der Fischerei.

•  Abschaffung der Rassetierzucht und jeglichen Eingriffs in die freie Partnerwahl von Tieren.

•  Abschaffung der Rassetierzucht, insbesondere, wenn diese zu körperlichen, geistigen und psychischen Schäden bei den Nachkommen führt.

•  Reglementierung des Zusammenlebens von Menschen mit (Haus-)Tieren. Haustiere und andere Tiere, denen ein Leben ohne menschlicher Fürsorge offensichtlich unmöglich ist, haben einen Anspruch darauf, dass der menschliche Tierbetreuer oder die Tierbetreuerin psychisch und sozial in der Lage ist, den Tieren eine würdige Existenz nach den Grundsätzen der Tierrechte zu gewährleisten.

•  Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen der Tiere.

Der Verein hat ausschliesslich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung zu verfolgen.

Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Interessen.


•  §3 Verwirklichung der Zwecke

Die Durchsetzung der elementaren Grundrechte der Tiere wird folgendermassen durchgeführt.

1. Öffentlichkeitsarbeit

Unter Öffentlichkeitsarbeit ist jegliche Aktivität des Vereins zu verstehen, die geeignet ist, den Gedanken der Tierrechte der Öffentlichkeit näherzubringen. Die Öffentlichkeit wird u.a. folgendermassen durchgeführt:

Herstellung und Verbreitung von problembezogenen Informationsschriften, Flugblättern, Broschüren, Zeitschriften, Büchern, Videos und Tonträgern über postalischem Weg, Fax oder per Handverteilung.

Versorgung der Massenmedien mit Text und Bildmaterial, das geeignet ist, tierrechtlerische Positionen in die Medienberichterstattung einzubringen. Teilnahme und/oder Mitgestaltung an Informationssendungen / Talkshows / Diskussionsrunden von Funk und Fernsehen

Durchführung von Aktionen und damit an die Öffentlichkeit gerichtete Veranstaltungen

Sammlung und Verwertung von problembezogenen Unterlagen

Weiterbildungsprojekte zur Schulung in der Argumentation

2. Karitativer Tierschutz

Unter karitativem Tierschutz ist jede Aktivität zu verstehen, die geeignet ist, Tiere, deren Grundrechte verletzt werden / verletzt worden sind, aus dieser Notsituation zu retten und ihre Grundrechte zu erstreiten helfen.

•  Unterstützung von Tierheimen / Tierasylen. Übernahme der Unterhaltskosten von Tieren, die ausserhalb vereinseigener Gebäude untergebracht sind.

•  Aktive Durchsetzung der elementaren Interessen einzelner Tiere, die in ihrem Recht auf Leben, körperliche Unverversehrtheit, Freiheit, Würde, Selbstbestimmung und eine vom Menschen nicht manipulierte Existenz bedroht sind.

Die vorbeschriebenen Arbeiten und Aktivitäten müssen nicht zwangsläufig und ausschliesslich vom Vorstand des Vereins selbst und vom Sitz des Vereins ausgehend organisiert werden. Der Vorstand kann vielmehr einzelne Aktionsgruppen ausdrücklich zu Arbeiten und Aktivitäten in vorbezeichnetem Sinne autorisieren, die dann in eigenverantwortlicher, lokal orientierter Organisation tätig werden.

Es soll die rechtsstaatliche Grundordnung nicht überschritten werden.

•  §4 Finanzen

Einnahmen

Die zur Erfüllung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden bestritten aus

•  Mitgliedsbeiträgen,

•  Spenden, sonstigen Zuwendungen und Einnahmen,

•  Projektmitteln aus der öffentlichen Hand

Ausgaben

Die Mittel des Vereins sind ausschliesslich für die Erreichung der satzungsgemässen Zwecke zu verwenden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismässig hohe Vergütungen begünstigt werden.

•  Zur satzungsgemässen Verwendung der Gelder gehört:

•  Kosten der Unterstützung

•  Die direkte Unterstützung von Tierheimen und Tierasylen und ähnlichen Einrichtungen mit finanziellen Mitteln.

•  Direkter Unterhalt von Tieren, die ihrem artgerechten Lebensraum zugeführt werden (z.B. Auswilderungsprojekte).

•  Übernahme der Unterhalts- und Unterbringungskosten von Tieren, um diesen eine würdige Existenz zu ermöglichen.

•  Kosten der Öffentlichkeitsarbeit im Sinne von §3 hierunter fallen auch folgende Kosten:

•  Zweckgebundene Zuwendungen an Vereine und Einrichtungen für Zwecke nach §2

•  Der Verein kann Rechtsschutz gewähren in Rechtsangelegenheiten, die dem Vereinszweck dienlich sind. Der Rechtsschutz kann über die bestehende Rechtsschutzversicherung gewährt werden. Über den Antrag auf Gewährung von Rechtsschutz entscheidet der Vorstand unter Beachtung der Verhältnismässigkeit.

•  Kosten, die bei der Wahrnehmung des Vereinszwecks entstehen, können nach Genehmigung des Vorstands erstattet werden. Hierunter fallen auch Spesen und Reisekosten. Vereinseigene Fahrzeuge können hierbei den Mitgliedern für Vereinszwecke zur Verfügung gestellt werden.

•  Notwendige Kosten für die Unterbringung der Verwaltung, Raumkosten, Büromaschinenkosten und Personalkosten.

•  Finanzierung von Weiterbildungsprojekten, um die Öffentlichkeitsarbeit professionell und wirkungsvoll vorantreiben zu können.

•  Akquisition von neuen Mitgliedern und Spendern, um den Verein mittel- und langfristig finanziell zu stärken und den Forderungen des Vereins durch einen grösseren Unterstützerkreis mehr Nachdruck verleihen zu können.

•  §5 Mitgliedschaft

Die Mitglieder des Vereins setzen sich aus sogenannten ordentlichen Mitgliedern und Fördermitgliedern zusammen.

Ordentliches Mitglied kann grundsätzlich jede natürliche Person, jede Personengesellschaft, sowie jede juristische Person werden.

Die Aufnahme als ordentliches Mitglied setzt einen schriftlichen, an den Vorstand gerichteten Antrag voraus, über den der Vorstand entscheidet.

Sachliche Voraussetzung für die ordentliche Mitgliedschaft ist fernerhin, dass sich die Antragstellerin/Antragsteller mit einer schriftlichen Erklärung verpflichtet, die Ziele des Vereins zu fördern und den Verein aktiv zu unterstützen. Hierzu zählt eine aktive Mitarbeit bei vom Vorstand genehmigten und mit dem Vorstand abgestimmten Aktionen.

Die ordentliche Mitgliedschaft beginnt mit dem Aufnahmebeschluss durch den Vorstand. Der Vorstand kann Anträge auf Aufnahme als ordentliches Mitglied auch dann ablehnen, wenn die vorbeschriebenen Voraussetzungen auf Seiten der Antragstellerin/ Antragsteller vorliegen; der Vorstand ist nämlich gehalten, die Anzahl der ordentlichen Mitglieder insoweit zu begrenzen, als es für die im Sinne der Zielsetzung des Vereins erforderliche rasche Handlungs- und Beschlussfähigkeit erforderlich ist. Die Anzahl der ordentlichen Mitglieder kann durch einstimmigen Beschluss des Vorstands auf eine Zahl von 7 begrenzt werden, eine weitere Begrenzung der Anzahl der ordentlichen Mitglieder ist nicht möglich.

Die ordentliche Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss des Mitglieds. Der Austritt ist nur mit einer Frist von einem Monat durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand zulässig.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand durch schriftlichen Beschluss. Der Ausschluss ist bei Vorliegen erheblicher Gründe möglich. Als solche sind insbesondere anzusehen: Erhebliche Verletzungen der Interesen und Zielsetzungen des Vereines durch das Mitglied, erhebliche Beitragsrückstände sowie rechtskräftige strafrechtliche Verurteilungen des Mitglieds.

Fördermitglied des Vereins kann werden, wer sich nicht aktiv an der Vereinsarbeit beteiligt, im übrigen aber die Ziele des Vereins fördern und unterstützen will. Für die Aufnahme genügt eine schriftliche Beitrittserklärung verbunden mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags. Fördermitglieder sind nicht stimmberechtigt.

Für die Beendigung der Mitgliedschaft von Fördermitgliedern gilt Abs. 3. Die Mitgliedschaft von Fördermitgliedern endet ferner dann, wenn die finanzielle Förderung des Vereins eingestellt wird, insbesondere, wenn der jährliche Mitgliedsbeitrag nicht mehr entrichtet wird.

Der Mindestmitgliedsbeitrag beträgt € 30,- jährlich, für Kinder/ Jugendliche/ Arbeitslose € 15,- jährlich. In Ausnahmefällen kann bei aktiver Mitgliedschaft nach entsprechendem Antrag der Mitgliedsbeitrag erlassen werden.


•  § 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung


•  § 7 Vorstand

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB setzt sich aus dem/der Vorstandsvorsitzenden (1.Vorsitzende(r)), dem/ der Koordinator(in), und dem/ der Geschäftsführer(in) zusammen, diese Personen sind Mitglieder des Vorstandes.

Der/die Geschäftsführer/in ist allein vertretungsberechtigt. Die anderen vorbezeichneten Vorstandsmitglieder haben keine Alleinvertretungsbefugnis, vorbehaltlich einer ausdrücklichen Bevollmächtigung durch den gesamten Vorstand oder den/der Geschäftsführer(in).

Bezüglich des Stimmrechts der Vorstandmitglieder gilt folgendes:

Für den Fall, dass sich bei einer Beschlussfassung innerhalb des Vorstands keine Mehrheit findet, entscheidet die Stimme des/der Geschäftsführer(in), sie zählt in diesem Fall doppelt.

Bei Abstimmungen innerhalb der Mitgliederversammlung zählen die Stimmen aller vorbezeichneten Vorstandmitglieder doppelt, die der ordentlichen Mitglieder hingegen einfach. Soweit ein Vorstandsmitglied bei Beschlussfassungen an persönlicher Anwesenheit verhindert ist, ist es berechtigt, sein Stimmrecht auf ein anderes Vorstandmitglied zu übertragen, dies durch schriftliche Bevollmächtigung.

Die Mitglieder des Vorstandes sind bei ihrem Handeln für den Verein von der Haftung für Schäden insoweit freigestellt, als sie durch einfache Fahrlässigkeit verursacht wurden.

Der Vorstand wird für die Dauer von 4 Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt, er bleibt jedoch so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

Tritt der Vorstand in seiner Gesamtheit zurück, ist er verpflichtet, zuvor eine Mitgliederversammlung zum Zwecke der Neuwahl einzuberufen. Endet das Amt eines oder mehrerer Vorstandmitglieder während der Amtsperiode, beschränkt sich der Vorstand auf die verbleibenden Vorstandmitglieder, bis in der nächsten Jahreshauptversammlung eine entsprechende Ergänzungswahl stattgefunden hat.

Eine Abwahl eines Vorstandmitglieds während seiner Amtszeit ist nur durch einstimmigen Beschluss innerhalb einer Mitgliederversammlung möglich. Eine Wiederwahl ist zulässig.

•  § 8 Wahl des Vorstandes

Die Mitglieder des Vorstandes müssen ordentliche Vereinsmitglieder sein und werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit in offener Abstimmung gewählt.

•  § 9 Mitgliederversammlung

Der Mitgliederversammlung des Vereins obliegt als Organ des Vereins die Beschlussfassung bezüglich all der Angelegenheiten, soweit sie nicht ausdrücklich durch die vorliegende Satzung einem anderen Organ, insbesondere dem Vorstand zur alleinigen Entscheidung zugewiesen wurde.

Ordentliche Mitgliederversammlungen werden mindestens einmal jährlich durch den Vorstand einberufen (Jahreshauptversammlung). Die Einberufung kann sowohl durch schriftliche Einladung, als auch durch Veröffentlichung im Vereinsorgan, der Internetseite, erfolgen. Die Einladung hat unter Wahrung einer Frist von mindestens zwei Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung zu erfolgen, mit der Einladung sind die Tagesordnungspunkte bekanntzugeben. Eine Einladung nicht stimmberechtigter Mitglieder (Fördermitglieder) zur Mitgliederversammlung ist nicht zwingend erforderlich. Sofern eine Änderung der Satzung zum Tagesordnungspunkt einer Mitgliederversammlung zählt, sind die stimmberechtigten Mitglieder in jedem Falle durch ausdrückliche schriftliche Einladung unter Beifügung der Tagesordnungspunkte fristgemäss zu laden. Ausserordentliche Mitgliederversammlungen sind dann einzuberufen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder diese Einberufung unter Angabe der Gründe schriftlich verlangt, die Aufforderung ist an den Vorstand zu richten.

Der Geschäftsführer legt spätestens einen Monat vor dem Termin der Jahreshauptversammlung einen Kassenbericht vor, der am Sitz des Vereins einsehbar ist. Berechtigt zur Einsichtnahme sind alle ordentlichen Mitglieder des Vereins. In der Jahreshauptversammlung wird dieser Kassenbericht vom Geschäftsführer verlesen, ggf. erläutert, bevor über den Antrag auf Entlastung des Vorstands abgestimmt wird. Aufgrund eines entsprechenden Beschlusses der Mitgliederversammlung kann für das der Jahreshauptversammlung folgende Geschäftsjahr eine Prüfung des vom Geschäftsführer vorzulegenden Kassenberichtes durch einen unabhängigen Kassenrevisor vorgenommen werden. Sofern diese Prüfung beschlossen wurde, hat der Geschäftsführer spätestens einen Monat vor der nächsten Jahreshauptversammlung einen Kassenbericht zur Prüfung vorzulegen.

Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung ist in eine vom Geschäftsführer(in) zu unterzeichnende Niederschrift (Protokoll) aufzunehmen.


•  §10 Satzungsänderungen  

Satzungsänderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitgliederversammlung.

•  §11 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck einberufenen, ausserordentlichen Mitgliederversammlung mit der Mehrheit von vier Fünfteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Dabei müssen mindestens 1/3 der ordentlichen Mitglieder anwesend sein. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschliesslich für Aufgaben des Tierschutzes zu verwenden hat.

Bremen den 12.06.2003