Unterstützer werden

An dieser Stelle möchten wir uns bei unseren Mitgliedern für die Förderung unserer Arbeit bedanken.

Um diese jedoch auch in Zukunft unabhängig weiterführen zu können sind wir weiterhin auf finanzielle Unterstützung angewiesen. Alle unsere Projekte können nur durch Ihre Hilfe umgesetzt werden und bestehen.Helfen Sie uns durch eine Mitgliedschaft oder durch Spenden ein Umdenken der Menschen zu Gunsten der Tiere und der Umwelt zu bewirken.

Sie möchten uns regelmäßig unterstützen? Laden sie den Förderantrag herunter.

Sie können uns spenden:

Bankverbindung:Sparkasse Bremen
Iban: DE24 2905 0101 0082 6229 45
Bic: SBREDE22XXX

oder per Paypal

Wenn sie aus Rheinland Pfalz sind, dürfen sie uns leider nicht mehr unterstützen.

In eigener Sache zum Werbeverzicht in Rheinland-Pfalz:

Es gab in Deutschland bundesweit ein Sammlungsgesetz. Dies erforderte u.a. für jede Sammlung eine Erlaubnis. Dies datierte vom 05.11.1934. In den weiteren Jahrzehnten wurde dieses Gesetz von den einzelnen Bundesländern abgeändert und angepasst. Im letzten Jahrzehnt sind dann diese Gesetze überall, bis auf Thüringen, Saarland und Rheinland-Pfalz, abgeschafft worden.

Dies wurde mit einer Verringerung des bürokratischen Aufwands für Kommunen und Veranstalter begründet. Das allgemeine Ordnungsrecht und strafrechtliche Bestimmungen seien ausreichend, um Bürger/-innen vor „schwarzen Schafen“ unter den Sammlern zu schützen.

Das Sammlungsgesetz ist nicht mehr zeitgemäß. In den letzten Jahren hat sich der Spendenmarkt wesentlich verändert. Der Einsatz neuer Medien bei der Spendenwerbung hat dazu geführt, dass das Sammlungsrecht nur noch einen abnehmenden Ausschnitt des Spendenmarktes regulieren kann. Andererseits hat die spendenbereite Bevölkerung über die Medien und das Internet zahlreiche Möglichkeiten, sich eigenverantwortlich über die Seriosität von Sammlungsveranstaltern zu informieren.

Die Aufsicht- und Dienstleistungsbehörde (ADD) in Rheinland-Pfalz nutzt das dort bestehende Gesetz gezielt. Unsere Nachforschungen haben ergeben, dass viele andere Vereine eine Aufforderung zur Offenlegung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse erhalten haben. Diese Vereine wurden allesamt schon durch deren zuständigen Finanzämter geprüft und als ordnungsgemäß und besonders förderungswürdig eingestuft. Von vielen  betroffenen Vereinen ist uns bekannt, welche Unterlagen eingereicht wurden. Aber egal in welcher Form diese Unterlagen eingereicht wurden, hat die ADD immer gleichlautende Schreiben an die einzelnen Vereine versandt, mit der Ablehnung von Sammlungen jeglicher Art und hat ein Werbeverbot ausgesprochen, welches gleichzeitig im Internet publiziert wird.
Die ADD bezieht sich immer auf die Grundlage des Sammelgesetzes Rheinland-Pfalz und verbietet ohne ersichtliches Schema die Werbung von nicht in Rheinland-Pfalz ansässiger Vereine. Welche objektiven oder ggf. auch Interessen gesteuerten Gründe für eine solche Entscheidung von Relevanz sind, entzieht sich unserer Kenntnis. Eine einseitige Anwendung von Sammelgesetzen ist nicht mit dem Grundgesetz zu vereinbaren. Dies hat das Bundesverfassungsgericht bereits 1966 festgestellt.

Nach reiflicher Überlegung und nach Rücksprache mit dem Rechtsanwalt unseres Hauses haben wir uns entschieden und der Einfachheit halber verpflichtet, keine Sammlungen in Rheinland-Pfalz vorzunehmen. Damit haben wir dieser Behörde die Möglichkeit genommen, uns offiziell die Werbung zu verbieten.
Außerdem dürfte es schwierig sein, eine Sammlung in Rheinland-Pfalz überhaupt durchzuführen. In der Übersicht auf Landesebene vorgesehenen erlaubnispflichtigen Sammlungen in Rheinland-Pfalz sind, und dass ist sehr auffällig, ausschließlich Rheinland-Pfälzische Organisationen gelistet.
Möge sich jeder seine eigene Meinung dazu bilden. Wir hoffen, dass Sie unsere Entscheidung nachvollziehen können.